Artikel 11 VO (EG) 2008/450

Zollvertreter

(1) Jede Person kann einen Zollvertreter ernennen.

Zulässig ist sowohl die direkte Vertretung, bei der der Zollvertreter im Namen und im Auftrag einer anderen Person handelt, als auch die indirekte Vertretung, bei der der Zollvertreter im eigenen Namen, aber im Auftrag einer anderen Person handelt.

Der Zollvertreter muss im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig sein.

(2) Die Mitgliedstaaten können in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht die Bedingungen festlegen, unter denen ein Zollvertreter Dienstleistungen im Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, erbringen kann. Unbeschadet der Anwendung weniger strenger Kriterien durch den betroffenen Mitgliedstaat kann jedoch ein Zollvertreter, der die Kriterien nach Artikel 14 Buchstaben a bis d erfüllt, diese Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, erbringen.

(3) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen insbesondere Folgendes festgelegt wird:

a)
die Voraussetzungen, unter denen auf die Anforderung von Absatz 1 Unterabsatz 3 verzichtet werden kann;
b)
die Voraussetzungen, unter denen die Befugnis nach Absatz 2 übertragen und nachgewiesen werden kann;
c)
alle weiteren Vorschriften zur Durchführung dieses Artikels,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

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