Artikel 10 VO (EG) 2008/450

Elektronische Systeme

(1) In Zusammenarbeit mit der Kommission entwickeln, pflegen und nutzen die Mitgliedstaaten elektronische Systeme für den Austausch von Informationen zwischen den Zollstellen und für die gemeinsame Erfassung und Pflege der Aufzeichnungen insbesondere über

a)
die unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollförmlichkeiten beteiligten Wirtschaftsbeteiligten,
b)
Anträge und Bewilligungen, die ein Zollverfahren oder den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten betreffen,
c)
gemäß Artikel 20 bewilligte Anträge und erteilte besondere Entscheidungen,
d)
das gemeinsame Risikomanagement gemäß Artikel 25.

(2) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
das Standardformat und der Standardinhalt der zu erfassenden Daten;
b)
die Pflege dieser Daten durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten;
c)
die Vorschriften über den Zugang zu diesen Daten durch

i)
die Wirtschaftsbeteiligten,
ii)
andere zuständige Behörden,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

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