Artikel 9 VO (EG) 2008/450
Übermittlung von Informationen an die Zollbehörden
(1) Auf Verlangen der Zollbehörden und innerhalb der gesetzten Frist übermitteln die unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollförmlichkeiten oder an Zollkontrollen beteiligten Personen den Zollbehörden in geeigneter Form alle erforderlichen Unterlagen und Informationen und gewähren ihnen die erforderliche Unterstützung, damit diese Förmlichkeiten oder Kontrollen abgewickelt werden können.
(2) Der Beteiligte ist mit Abgabe einer summarischen Anmeldung oder einer Zollanmeldung oder einer Mitteilung oder mit Stellung eines Antrags auf eine Bewilligung oder eine sonstige Entscheidung verantwortlich
- a)
- für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen in der Anmeldung, der Mitteilung oder dem Antrag,
- b)
- für die Echtheit der vorgelegten oder zur Verfügung gestellten Unterlagen,
- c)
- gegebenenfalls für die Erfüllung aller Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren oder aus der Durchführung der bewilligten Vorgänge.
Unterabsatz 1 gilt auch für die Bereitstellung von Informationen in anderer von den Zollbehörden verlangter oder ihnen übermittelter Form.
Erfolgt die Abgabe der Zollanmeldung oder der Mitteilung, die Antragstellung oder die Übermittlung der Informationen durch einen Zollvertreter des Beteiligten, so gelten die Pflichten nach Unterabsatz 1 auch für den Zollvertreter.
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