Artikel 113 VO (EG) 2008/450

Berichtigung der Zollanmeldung

(1) Dem Anmelder wird auf seinen Antrag auch nach Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gestattet, eine oder mehrere in der Zollanmeldung enthaltene Angaben zu berichtigen. Die Berichtigung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Zollanmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.

(2) Eine Berichtigung von Angaben in der Zollanmeldung ist jedoch nicht mehr möglich, nachdem die Zollbehörden

a)
den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie beabsichtigen, eine Prüfung der Waren vorzunehmen;
b)
festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind;
c)
die Waren überlassen haben.

(3) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Ausnahmen zu Absatz 2 Buchstabe c festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

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