Artikel 112 VO (EG) 2008/450

Annahme der Zollanmeldung

(1) Zollanmeldungen, die die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, werden von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren den Zollbehörden gestellt wurden oder — zur Zufriedenheit der Zollbehörden — für Zollkontrollen zur Verfügung gestellt werden.

Wird die Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders mit Zugang der Zollbehörden zu diesen Daten vorgenommen, so gilt die Zollanmeldung zu dem Zeitpunkt als angenommen, zu dem die Anschreibung der Waren erfolgt. Die Zollbehörden können unbeschadet der rechtlichen Verpflichtungen des Anmelders und unbeschadet von Sicherheitskontrollen und Kontrollen zur Gefahrenabwehr eine Befreiung von der Verpflichtung gewähren, dass die Waren gestellt oder für Zollkontrollen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Unbeschadet des Artikels 110 Absatz 2 und des Absatzes 1 Unterabsatz 2 wird eine Zollanmeldung, die bei einer anderen Zollstelle als derjenigen abgegeben wird, bei der die Waren gestellt werden, angenommen, sofern die Zollstelle der Gestellung bestätigt, dass die Waren für Zollkontrollen zur Verfügung stehen.

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, sowie für alle anderen Ein- oder Ausfuhrförmlichkeiten der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden maßgebend.

(4) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren ausführliche Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel.

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