Artikel 111 VO (EG) 2008/450

Anmelder

(1) Unbeschadet des Artikels 110 Absatz 1 kann eine Zollanmeldung von jeder Person abgegeben werden, die in der Lage ist, alle Unterlagen vorzulegen oder zur Verfügung zu stellen, die für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. Diese Person muss auch in der Lage sein, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie bei der zuständigen Zollstelle gestellen zu lassen.

Bringt die Annahme einer Zollanmeldung für eine bestimmte Person jedoch besondere Verpflichtungen mit sich, so ist die Anmeldung von dieser Person oder ihrem Vertreter abzugeben.

(2) Der Anmelder muss im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig sein. Die folgenden Anmelder müssen jedoch nicht in der Gemeinschaft ansässig sein:

Personen, die eine Anmeldung zum Versandverfahren oder zur vorübergehenden Verwendung abgeben;

Personen, die gelegentlich Waren anmelden, sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten.

(3) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen festgelegt wird, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen auf die in Absatz 2 genannten Anforderungen verzichtet werden kann, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

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