Artikel 110 VO (EG) 2008/450

Ergänzende Zollanmeldung

(1) Im Falle einer vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 109 Absatz 1 legt der Anmelder eine ergänzende Anmeldung mit den weiteren Angaben vor, die für die Vervollständigung der Zollanmeldung zu dem betreffenden Zollverfahren erforderlich sind.

Die ergänzende Anmeldung kann globaler, periodischer oder zusammenfassender Art sein.

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Ausnahmen zu Unterabsatz 1 festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(2) Die ergänzende Zollanmeldung und die in Artikel 109 Absatz 1 genannte vereinfachte Zollanmeldung gelten zusammen als eine untrennbare Willenserklärung, die zum Zeitpunkt der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 112 wirksam wird.

Wird die vereinfachte Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders mit Zugang der Zollbehörden zu diesen Daten vorgenommen, so wird die Zollanmeldung zum Zeitpunkt der Anschreibung der Waren wirksam.

(3) Der Ort, an dem die ergänzende Zollanmeldung gemäß der Bewilligung abzugeben ist, gilt für die Zwecke des Artikels 55 als Ort der Abgabe der Zollanmeldung.

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