Artikel 109 VO (EG) 2008/450

Vereinfachte Zollanmeldung

(1) Sofern die Bedingungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind, bewilligen die Zollbehörden jeder Person die Überführung von Waren in ein Zollverfahren aufgrund einer vereinfachten Zollanmeldung, in der auf bestimmte der in Artikel 108 genannten Angaben und Unterlagen verzichtet werden kann.

(2) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen die in Absatz 1 genannte Bewilligung erteilt werden muss, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(3) Die Kommission legt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren fest, welchen Anforderungen die vereinfachte Zollanmeldung im Einzelnen genügen muss.

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