Artikel 108 VO (EG) 2008/450
Inhalt einer Zollanmeldung und Unterlagen
(1) Zollanmeldungen müssen alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. Elektronische Zollanmeldungen bedürfen einer elektronischen Signatur oder einer anderen Art der Authentifizierung. Zollanmeldungen in Papierform bedürfen einer Unterschrift.
Die Kommission legt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren fest, welchen Anforderungen die Zollanmeldung im Einzelnen genügen muss.
(2) Alle nach den Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlichen Unterlagen müssen den Zollbehörden zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung zur Verfügung gestellt werden.
(3) Wird eine Zollanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben, so können die Zollbehörden auch gestatten, dass Unterlagen auf diese Weise eingereicht werden. Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe dieser Unterlagen den eigenen Zugriff auf die betreffenden Daten im Computersystem des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren.
Auf Antrag des Anmelders können die Zollbehörden auch ein Nachreichen dieser Unterlagen nach Überlassung der Waren gestatten.
(4) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 2 und 3.
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