Artikel 107 VO (EG) 2008/450

Arten der Zollanmeldung

(1) Die Zollanmeldung ist mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung abzugeben. Die Zollbehörden können zulassen, dass die Zollanmeldung als Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen wird, sofern die Zollbehörden Zugang zu diesen Daten im elektronischen System des Anmelders haben und den Anforderungen für den erforderlichen Austausch solcher Daten zwischen den Zollstellen genügt wird.

(2) Soweit in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehen, können die Zollbehörden eine Zollanmeldung in Papierform oder eine mündliche Zollanmeldung oder eine andere einschlägige Handlung — mit der Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden können — akzeptieren.

(3) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel.

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