Artikel 106 VO (EG) 2008/450

Zentrale Zollabwicklung

(1) Die Zollbehörden können einer Person bewilligen, bei der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Person ansässig ist, eine Zollanmeldung für Waren abzugeben oder zur Verfügung zu stellen, die bei einer anderen Zollstelle gestellt werden. In diesem Fall gilt die Zollschuld als bei der Zollstelle entstanden, bei der die Zollanmeldung abgegeben beziehungsweise zur Verfügung gestellt wird.

(2) Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben oder zur Verfügung gestellt wird, führt die Formalitäten zur Prüfung der Anmeldung, zur Erhebung des einer etwaigen Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags und zur Bewilligung der Überlassung der Waren durch.

(3) Die Zollstelle, bei der die Waren gestellt werden, führt unbeschadet ihrer eigenen Sicherheitskontrollen und Kontrollen zur Gefahrenabwehr alle Prüfungen durch, die von der Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben oder zur Verfügung gestellt wurde, berechtigterweise verlangt werden, und sie bewilligt die Überlassung der Waren, wobei die Informationen zu berücksichtigen sind, die diese Zollstelle übermittelt hat.

(4) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen insbesondere Regelungen für Folgendes festgelegt werden:

a)
Erteilung der in Absatz 1 genannten Bewilligung;
b)
die Fälle, in denen die Bewilligung zu überprüfen ist;
c)
die Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung erteilt wird;
d)
die Bestimmung der Zollbehörde, die für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist;
e)
gegebenenfalls die Konsultationen mit anderen Zollbehörden und die Übermittlung von Informationen an andere Zollbehörden;
f)
die Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung ausgesetzt oder widerrufen werden kann;
g)
die besonderen Aufgaben und Zuständigkeiten der beteiligten Zollstellen, insbesondere im Hinblick auf die durchzuführenden Kontrollen;
h)
Art und Fristen für die Erledigung von Förmlichkeiten,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Bei diesen Durchführungsvorschriften wird Folgendes berücksichtigt:

in Bezug auf Buchstabe c, wenn mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, ob der Antragsteller die in Artikel 14 festgelegten Kriterien für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erfüllt;

in Bezug auf Buchstabe d der Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder zugänglich ist, so dass eine auf Buchprüfung beruhende Kontrolle erleichtert wird, und an dem wenigstens ein Teil der von der Bewilligung abzudeckenden Vorgänge durchgeführt werden soll.

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