Artikel 105 VO (EG) 2008/450

Zuständige Zollstellen

(1) Sofern das Gemeinschaftsrecht nichts anderes vorsieht, legen die Mitgliedstaaten den Standort und die Zuständigkeiten der in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Zollstellen fest.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Öffnungszeiten für diese Zollstellen festgelegt werden, wobei die Art des Warenverkehrs und der Waren sowie das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden sollen, zu berücksichtigen sind, damit es weder zu Behinderungen noch zu Verzerrungen des internationalen Warenverkehrs kommt.

(2) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Vorschriften zur Festlegung der verschiedenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der zuständigen Zollstellen, insbesondere

a)
der Eingangs-, der Einfuhr-, der Ausfuhr- oder der Ausgangszollstellen;
b)
der Zollstellen, die die Formalitäten für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren vornehmen;
c)
der Zollstellen, die Bewilligungen erteilen und die Zollverfahren überwachen.

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