Artikel 104 VO (EG) 2008/450
Zollanmeldung von Waren und zollamtliche Überwachung von Gemeinschaftswaren
(1) Für alle Waren, die in ein Zollverfahren — mit Ausnahme der Freizone — übergeführt werden sollen, ist eine Zollanmeldung zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich.
(2) Zur Ausfuhr, zum internen gemeinschaftlichen Versand oder zur passiven Veredelung angemeldete Gemeinschaftswaren unterliegen ab der Annahme der in Absatz 1 genannten Zollanmeldung bis zum Zeitpunkt ihres Verbringens aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, ihrer Aufgabe zugunsten der Staatskasse, ihrer Zerstörung oder der Ungültigerklärung der Zollanmeldung der zollamtlichen Überwachung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.