Artikel 103 VO (EG) 2008/450

Gemeinschaftswaren, die das Zollgebiet vorübergehend verlassen

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen die Gemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden können, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

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