Artikel 102 VO (EG) 2008/450
Verlust des zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren
Gemeinschaftswaren werden zu Nichtgemeinschaftswaren,
- a)
- wenn sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, sofern nicht die Vorschriften über den internen Versand oder die nach Artikel 103 erlassenen Durchführungsvorschriften Anwendung finden;
- b)
- wenn sie, sofern dies nach den zollrechtlichen Vorschriften zulässig ist, in den externen Versand, die Lagerung oder die aktive Veredelung übergeführt werden;
- c)
- wenn sie nach Überführung in die Endverwendung entweder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden oder zerstört werden und Abfall übrig bleibt;
- d)
- wenn die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Überlassung der Waren aufgrund der nach Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 2 getroffenen Maßnahmen für ungültig erklärt wird.
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