Artikel 102 VO (EG) 2008/450

Verlust des zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren

Gemeinschaftswaren werden zu Nichtgemeinschaftswaren,

a)
wenn sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, sofern nicht die Vorschriften über den internen Versand oder die nach Artikel 103 erlassenen Durchführungsvorschriften Anwendung finden;
b)
wenn sie, sofern dies nach den zollrechtlichen Vorschriften zulässig ist, in den externen Versand, die Lagerung oder die aktive Veredelung übergeführt werden;
c)
wenn sie nach Überführung in die Endverwendung entweder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden oder zerstört werden und Abfall übrig bleibt;
d)
wenn die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Überlassung der Waren aufgrund der nach Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 2 getroffenen Maßnahmen für ungültig erklärt wird.

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