Artikel 101 VO (EG) 2008/450

Vermutung des zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren

(1) Unbeschadet des Artikels 161 gilt für alle im Zollgebiet der Gemeinschaft befindlichen Waren die Vermutung, dass es sich um Gemeinschaftswaren handelt, sofern nicht festgestellt wird, dass sie nicht Gemeinschaftswaren sind.

(2) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
die Fälle, in denen die in Absatz 1 genannte Vermutung nicht gilt;
b)
die Art und Weise, wie der zollrechtliche Status von Gemeinschaftswaren festgestellt werden kann;
c)
die Fälle, in denen vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnene oder hergestellte Waren nicht den Status von Gemeinschaftswaren haben, wenn sie aus Waren gewonnen oder hergestellt wurden, die in eines der folgenden Verfahren übergeführt wurden: externer Versand, Lagerung, vorübergehende Verwendung oder aktive Veredelung,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

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