Artikel 100 VO (EG) 2008/450
Vorschriften für Nichtgemeinschaftswaren nach Beendigung eines Versands
Die Artikel 96, 97 und 98 finden auf Nichtgemeinschaftswaren, die im Rahmen eines Versandverfahrens befördert werden, Anwendung, sobald diese Waren einer Bestimmungszollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft nach den einschlägigen Versandvorschriften gestellt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.