Artikel 100 VO (EG) 2008/450

Vorschriften für Nichtgemeinschaftswaren nach Beendigung eines Versands

Die Artikel 96, 97 und 98 finden auf Nichtgemeinschaftswaren, die im Rahmen eines Versandverfahrens befördert werden, Anwendung, sobald diese Waren einer Bestimmungszollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft nach den einschlägigen Versandvorschriften gestellt werden.

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