Artikel 115 VO (EG) 2008/450
Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallen
Sind Waren einer Sendung in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs einzureihen und stände die Behandlung jeder dieser Waren nach ihrer Einreihung in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs bei der Erstellung der Zollanmeldung in Bezug auf Aufwand und Kosten außer Verhältnis zu der Höhe der zu erhebenden Einfuhrabgaben, so können die Zollbehörden auf Antrag des Anmelders zulassen, dass die Abgaben für die gesamte Sendung auf der Grundlage der Unterposition derjenigen Ware ermittelt werden, für die die höchste Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbelastung gilt.
Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu dem vorliegenden Artikel erlassen.
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