Artikel 116 VO (EG) 2008/450

Vereinfachung der Zollförmlichkeiten und -kontrollen

(1) Die Zollbehörden können andere als die in diesem Kapitel Abschnitt 3 genannten Vereinfachungen der Zollförmlichkeiten und -kontrollen bewilligen.

(2) Die Bestimmungen, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen insbesondere Folgendes festgelegt wird:

a)
Erteilung der in Absatz 1 genannten Bewilligungen;
b)
die Fälle, in denen eine Überprüfung der Bewilligungen durchzuführen ist und die Voraussetzungen, unter denen ihre Verwendung von den Zollbehörden zu überwachen ist;
c)
die Voraussetzungen, unter denen die Bewilligungen erteilt werden;
d)
die Voraussetzungen, unter denen einem Wirtschaftsbeteiligten bewilligt werden kann, bestimmte Zollförmlichkeiten zu erledigen, die grundsätzlich von den Zollbehörden zu erledigen wären; dies schließt die Eigenschätzung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und die Durchführung bestimmter Kontrollen unter zollamtlicher Überwachung ein;
e)
die Bestimmung der Zollbehörde, die für die Erteilung der Bewilligungen zuständig ist;
f)
gegebenenfalls die Konsultationen mit anderen Zollbehörden und die Übermittlung von Informationen an diese;
g)
die Voraussetzungen, unter denen die Bewilligungen ausgesetzt oder widerrufen werden können;
h)
die besonderen Aufgaben und Zuständigkeiten der beteiligten Zollstellen, insbesondere im Hinblick auf die durchzuführenden Kontrollen;
i)
Art und Fristen für die Erledigung von Förmlichkeiten,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Bei diesen Durchführungsvorschriften wird Folgendes berücksichtigt:

die für Zwecke der Sicherheit und der Gefahrenabwehr erforderlichen Zollförmlichkeiten und -kontrollen bei Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden;

die nach Artikel 25 Absatz 3 erlassenen Vorschriften;

in Bezug auf Buchstabe d, wenn mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, ob der Antragsteller die in Artikel 14 festgelegten Kriterien für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erfüllt;

in Bezug auf Buchstabe e der Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder zugänglich ist, so dass eine auf Buchprüfung beruhende Kontrolle erleichtert wird, und an dem wenigstens ein Teil der von der Bewilligung abzudeckenden Vorgänge durchgeführt werden soll.

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