Artikel 139 VO (EG) 2008/450
Übertragung von Rechten und Pflichten
Die Rechte und Pflichten des Inhabers eines anderen besonderen Verfahrens als des Versands können unter den von den Zollbehörden festgelegten Voraussetzungen ganz oder teilweise auf andere Personen übertragen werden, die die für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen erfüllen.
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