Artikel 139 VO (EG) 2008/450

Übertragung von Rechten und Pflichten

Die Rechte und Pflichten des Inhabers eines anderen besonderen Verfahrens als des Versands können unter den von den Zollbehörden festgelegten Voraussetzungen ganz oder teilweise auf andere Personen übertragen werden, die die für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen erfüllen.

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