Artikel 138 VO (EG) 2008/450

Erledigung eines besonderen Verfahrens

(1) Außer im Falle des Versands ist ein besonderes Verfahren unbeschadet des Artikels 166 erledigt, wenn die in das betreffende Verfahren übergeführten Waren oder die Veredelungserzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden, das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben oder zerstört werden und kein Abfall übrig bleibt oder nach Artikel 127 zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden.

(2) Der Versand wird durch die Zollbehörden erledigt, wenn diese durch einen Vergleich der der Abgangszollstelle vorliegenden Daten mit den der Bestimmungszollstelle vorliegenden Daten feststellen konnten, dass das Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde.

(3) Wird ein besonderes Verfahren nicht unter den vorgesehenen Voraussetzungen erledigt, so treffen die Zollbehörden alle erforderlichen Maßnahmen zur Regelung des Falls.

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