Artikel 158 VO (EG) 2008/450

Gemeinschaftswaren in einer Freizone

(1) Gemeinschaftswaren können in eine Freizone verbracht, dort gelagert, befördert, verwendet, verarbeitet und verbraucht werden. In diesen Fällen gelten die Waren als nicht in die Freizone übergeführt.

(2) Auf Antrag des Beteiligten bescheinigen die Zollbehörden, dass folgende Waren den zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren besitzen:

a)
Gemeinschaftswaren, die in eine Freizone verbracht werden;
b)
Gemeinschaftswaren, die Veredelungsvorgängen in einer Freizone unterzogen wurden;
c)
Waren, die in einer Freizone zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden.

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