Artikel 157 VO (EG) 2008/450
Gestellen und Überführen der Waren in eine Freizone
(1) In eine Freizone verbrachte Waren sind den Zollbehörden zu gestellen, und es sind für sie die vorgeschriebenen Zollförmlichkeiten zu erfüllen,
- a)
- wenn sie von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft direkt in die Freizone verbracht werden;
- b)
- wenn sie sich in einem Zollverfahren befinden, das durch ihre Überführung in die Freizone beendet oder erledigt wird;
- c)
- wenn sie in die Freizone übergeführt werden aufgrund einer Entscheidung, die die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben ermöglicht;
- d)
- wenn in anderen Rechtsvorschriften als den zollrechtlichen Vorschriften derartige Förmlichkeiten vorgesehen sind.
(2) Waren, die in anderen als den unter Absatz 1 genannten Fällen in eine Freizone verbracht werden, müssen den Zollbehörden nicht gestellt werden.
(3) Unbeschadet des Artikels 158 gilt für die in eine Freizone verbrachten Waren als Zeitpunkt ihrer Überführung in die Freizone
- a)
- der Zeitpunkt des Eingangs der Waren in einer Freizone, sofern die Waren nicht bereits in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind;
- b)
- der Zeitpunkt der Beendigung eines Versands, sofern sie nicht unverzüglich in ein nachfolgendes Zollverfahren übergeführt werden.
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