Artikel 156 VO (EG) 2008/450

Gebäude und Tätigkeiten in einer Freizone

(1) Die Errichtung von Gebäuden in einer Freizone bedarf der vorherigen Zulassung durch die Zollbehörden.

(2) Nach Maßgabe der zollrechtlichen Vorschriften sind alle industriellen und gewerblichen Tätigkeiten sowie alle Dienstleistungen in einer Freizone zugelassen. Die Ausübung dieser Tätigkeiten oder Dienstleistungen ist den Zollbehörden zuvor mitzuteilen.

(3) Die Zollbehörden können die Tätigkeiten oder Dienstleistungen nach Absatz 2 jedoch aufgrund der Beschaffenheit der betreffenden Waren aus Gründen der zollamtlichen Überwachung oder aus Sicherheitsgründen untersagen oder beschränken.

(4) Die Zollbehörden können Personen, die nicht die erforderliche Gewähr für die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften bieten, die Ausübung einer Tätigkeit oder Dienstleistung in einer Freizone untersagen.

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