Artikel 148 VO (EG) 2008/450
Geltungsbereich
(1) In der Lagerung können Nichtgemeinschaftswaren innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelagert werden, ohne Folgendem zu unterliegen:
- a)
- Einfuhrabgaben,
- b)
- sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder
- c)
- handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft untersagen.
(2) Gemeinschaftswaren können in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Vorschriften oder den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für bestimmte Bereiche oder im Hinblick auf eine Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben in das Zolllager oder die Freizone übergeführt werden.
Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Fälle, in denen Gemeinschaftswaren in das Zolllager oder die Freizone übergeführt werden können, sowie die hierfür geltenden Voraussetzungen festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
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