Artikel 149 VO (EG) 2008/450

Pflichten des Bewilligungsinhabers oder des Inhabers des Verfahrens

(1) Der Bewilligungsinhaber und der Inhaber des Verfahrens sind dafür verantwortlich, dass

a)
die Waren während der vorübergehenden Verwahrung oder im Zolllager nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden;
b)
die Pflichten erfüllt werden, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung oder im Zolllager ergeben;
c)
die in der Bewilligung für den Betrieb eines Zolllagers oder von Lagerstätten zur vorübergehenden Verwahrung festgelegten besonderen Voraussetzungen erfüllt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann in der Bewilligung für ein öffentliches Zolllager vorgesehen sein, dass die unter Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Verantwortlichkeiten ausschließlich dem Inhaber des Verfahrens obliegen.

(3) Der Inhaber des Verfahrens ist für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die sich aus der Überführung der Waren in die vorübergehende Verwahrung oder das Zolllager ergeben.

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