Artikel 150 VO (EG) 2008/450

Dauer der Lagerung

(1) Der Verbleib von Waren in der Lagerung ist zeitlich nicht begrenzt.

(2) Die Zollbehörden können jedoch in einem der folgenden Fälle eine Frist für die Erledigung der Lagerung setzen:

a)
wenn eine Lagerstätte von den Zollbehörden betrieben wird und jeder Person für die vorübergehende Verwahrung von Waren nach Artikel 151 zur Verfügung steht;
b)
unter außergewöhnlichen Umständen, insbesondere wenn die Waren nach ihrer Beschaffenheit und Art bei langfristiger Lagerung eine Bedrohung für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder für die Umwelt darstellen.

(3) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die in Absatz 2 genannten Fälle festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

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