Artikel 151 VO (EG) 2008/450
Überführung von Waren in die vorübergehende Verwahrung
(1) Folgende Nichtgemeinschaftswaren gelten zum Zeitpunkt ihrer Gestellung als vom Besitzer der Waren zur vorübergehenden Verwahrung angemeldet, sofern sie nicht zu einem anderen Zollverfahren angemeldet sind:
- a)
- Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft, aber nicht direkt in die Freizone verbracht werden;
- b)
- Waren, die aus der Freizone in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden;
- c)
- Waren, für die der externe Versand beendet ist.
Als Zeitpunkt der Abgabe und der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gilt der Zeitpunkt der Gestellung.
(2) Die summarische Eingangsanmeldung oder ein an ihre Stelle tretendes Versanddokument gilt als Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwahrung.
(3) Die Zollbehörden können vom Besitzer der Waren die Leistung einer Sicherheit verlangen, um die Zahlung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben oder die Entrichtung anderer Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften sicherzustellen.
(4) Können die Waren nicht in die vorübergehende Verwahrung übergeführt oder in ihr belassen werden, so treffen die Zollbehörden unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Regelung des Falls. Die Artikel 125 bis 127 gelten sinngemäß.
(5) Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu dem vorliegenden Artikel erlassen.
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