Artikel 152 VO (EG) 2008/450
Waren in der vorübergehenden Verwahrung
(1) Waren in der vorübergehenden Verwahrung dürfen ausschließlich an für die vorübergehende Verwahrung zugelassenen Orten gelagert werden.
(2) Unbeschadet des Artikels 91 Absatz 2 dürfen Waren in der vorübergehenden Verwahrung nur solchen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung in unverändertem Zustand bestimmt sind, ohne dass ihre Aufmachung oder technischen Merkmale verändert werden.
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