Artikel 152 VO (EG) 2008/450

Waren in der vorübergehenden Verwahrung

(1) Waren in der vorübergehenden Verwahrung dürfen ausschließlich an für die vorübergehende Verwahrung zugelassenen Orten gelagert werden.

(2) Unbeschadet des Artikels 91 Absatz 2 dürfen Waren in der vorübergehenden Verwahrung nur solchen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung in unverändertem Zustand bestimmt sind, ohne dass ihre Aufmachung oder technischen Merkmale verändert werden.

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