Artikel 153 VO (EG) 2008/450
Lagerung im Zolllager
(1) Im Zolllager können Nichtgemeinschaftswaren unter zollamtlicher Überwachung in für diesen Zweck durch die Zollbehörden zugelassenen Räumlichkeiten oder sonstigen Stätten (nachstehend „Zolllager” genannt) gelagert werden.
(2) Die Zolllager können entweder von jedermann (öffentliche Zolllager) oder vom Inhaber der Zolllagerbewilligung (private Zolllager) zur Lagerung von Waren genutzt werden.
(3) Die in das Zolllager übergeführten Waren können vorübergehend aus dem Zolllager entfernt werden. Das Entfernen bedarf, außer bei höherer Gewalt, einer vorherigen Bewilligung durch die Zollbehörden.
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