Artikel 154 VO (EG) 2008/450
Gemeinschaftswaren, Endverwendung und aktive Veredelung
(1) Sofern ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden Folgendes in einem Zolllager zulassen:
- a)
- die Lagerung von Gemeinschaftswaren oder
- b)
- die Verarbeitung von Waren in der aktiven Veredelung oder in der Endverwendung unter den für diese Verfahren geltenden Voraussetzungen.
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen gelten die Waren als nicht in das Zolllager übergeführt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.