Artikel 154 VO (EG) 2008/450

Gemeinschaftswaren, Endverwendung und aktive Veredelung

(1) Sofern ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden Folgendes in einem Zolllager zulassen:

a)
die Lagerung von Gemeinschaftswaren oder
b)
die Verarbeitung von Waren in der aktiven Veredelung oder in der Endverwendung unter den für diese Verfahren geltenden Voraussetzungen.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen gelten die Waren als nicht in das Zolllager übergeführt.

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