Artikel 147 VO (EG) 2008/450

Warenbeförderung durch das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Landes im externen gemeinschaftlichen Versand

(1) Im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versands sind Warenbeförderungen durch das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Landes zulässig, wenn

a)
diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist oder
b)
die Warenbeförderung durch dieses Gebiet mit einem im Zollgebiet der Gemeinschaft ausgestellten einzigen Beförderungsdokument durchgeführt wird.

(2) In dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall wird der externe gemeinschaftliche Versand ausgesetzt, solange die Waren sich außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befinden.

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