Artikel 146 VO (EG) 2008/450

Pflichten des Inhabers des gemeinschaftlichen Versands und des Warenführers und Warenempfängers hinsichtlich der im gemeinschaftlichen Versand beförderten Waren

(1) Der Inhaber des gemeinschaftlichen Versands hat

a)
die unveränderten Waren und die erforderlichen Angaben bei der Bestimmungszollstelle innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen zu gestellen;
b)
die zollrechtlichen Vorschriften des Verfahrens zu beachten;
c)
eine Sicherheit für den der Zollschuld entsprechenden Betrag von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder für etwaige andere Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften zu leisten, sofern die zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen.

(2) Die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens sind erfüllt und der Versand endet, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Angaben entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften bei der Bestimmungszollstelle zur Verfügung stehen.

(3) Ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, dass sie im gemeinschaftlichen Versand befördert werden, ist ebenfalls verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.

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