Artikel 145 VO (EG) 2008/450

Interner Versand

(1) Im internen Versand können unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 Gemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status über ein anderes, außerhalb des Zollgebiets gelegenes Gebiet befördert werden.

(2) Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt auf eine der folgenden Arten:

a)
im internen gemeinschaftlichen Versand, sofern diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist;
b)
nach dem TIR-Übereinkommen;
c)
nach dem ATA-Übereinkommen/Übereinkommen von Istanbul als Versand;
d)
aufgrund des Rheinmanifestes (Artikel 9 der revidierten Rheinschifffahrtsakte);
e)
mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte;
f)
im Rahmen des Postsystems nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins, sofern sie von oder im Auftrag von Inhabern der aus diesen Vorschriften erwachsenden Rechte und Pflichten durchgeführt wird.

(3) In den in Absatz 2 Buchstaben b bis f genannten Fällen behalten die Waren ihren zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren nur, wenn dieser Status unter bestimmten Voraussetzungen und mit den in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Mitteln nachgewiesen wird.

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen dieser Zollstatus festgestellt werden kann, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

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