Artikel 144 VO (EG) 2008/450

Externer Versand

(1) Im externen Versand können Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden, ohne Folgendem zu unterliegen:

a)
Einfuhrabgaben,
b)
sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder
c)
handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft untersagen.

(2) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Fälle, in denen Gemeinschaftswaren in das externe Versandverfahren übergeführt werden müssen, sowie die hierfür geltenden Voraussetzungen festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(3) Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt auf eine der folgenden Arten:

a)
im externen gemeinschaftlichen Versand;
b)
nach dem TIR-Übereinkommen, sofern sie

i)
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft begonnen hat oder enden soll oder
ii)
zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Landes oder Gebiets erfolgt;

c)
nach dem ATA-Übereinkommen/Übereinkommen von Istanbul als Versand;
d)
aufgrund des Rheinmanifestes (Artikel 9 der revidierten Rheinschifffahrtsakte);
e)
mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte;
f)
im Rahmen des Postsystems nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins, sofern sie von oder im Auftrag von Inhabern der aus diesen Vorschriften erwachsenden Rechte und Pflichten durchgeführt wird.

(4) Der externe Versand gilt unbeschadet des Artikels 140.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.