Artikel 140 VO (EG) 2008/450
Beförderung von Waren
(1) Abgesehen vom Versand und von der Freizone können die in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befördert werden, sofern dies in der Bewilligung oder in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.
(2) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel.
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