Artikel 160 VO (EG) 2008/450
Verbringen von Waren aus einer Freizone
Unbeschadet der Vorschriften für andere Bereiche als den Zollbereich können Waren in einer Freizone aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt oder wiederausgeführt werden oder in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.
Die Artikel 91 bis 98 gelten sinngemäß für Waren, die in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.
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