Artikel 161 VO (EG) 2008/450

Zollrechtlicher Status

Werden Waren aus einer Freizone in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht oder in ein Zollverfahren übergeführt, so gelten sie als Nichtgemeinschaftswaren, sofern ihr zollrechtlicher Status als Gemeinschaftswaren nicht durch die in Artikel 158 Absatz 2 genannte Bescheinigung oder durch ein anderes, in den zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft vorgesehenes Dokument über den Status nachgewiesen wurde.

Für die Zwecke der Anwendung von Ausfuhrabgaben und Ausfuhrlizenzen oder von im Rahmen der gemeinsamen Agrar- oder Handelspolitik vorgesehenen Kontrollmaßnahmen bei der Ausfuhr gelten diese Waren hingegen als Gemeinschaftswaren, sofern nicht festgestellt wird, dass sie den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren nicht besitzen.

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