Artikel 162 VO (EG) 2008/450

Geltungsbereich

(1) In der vorübergehenden Verwendung können für die Wiederausfuhr bestimmte Nichtgemeinschaftswaren im Zollgebiet der Gemeinschaft unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben verwendet werden, ohne dass sie Folgendem unterliegen:

a)
sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder
b)
handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft untersagen.

(2) Die vorübergehende Verwendung ist nur zulässig, wenn

a)
keine Veränderungen an den Waren beabsichtigt sind, außer der normalen Wertminderung aufgrund des Gebrauchs der Waren;
b)
die Nämlichkeit der in das Verfahren übergeführten Waren gewährleistet ist, außer wenn angesichts der Beschaffenheit der Waren oder der beabsichtigten Verwendung bei einem Verzicht auf Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung nicht mit einem Missbrauch des Verfahrens zu rechnen ist, oder im Falle des Artikels 142, wenn nachgeprüft werden kann, ob die für Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind;
c)
der Inhaber des Verfahrens außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässig ist, es sei denn, in den zollrechtlichen Vorschriften ist etwas anderes vorgesehen;
d)
die in den zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft festgelegten Anforderungen für die vollständige oder teilweise Befreiung von Abgaben erfüllt sind.

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