Artikel 163 VO (EG) 2008/450

Frist für den Verbleib von Waren in der vorübergehenden Verwendung

(1) Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb der die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren wiederausgeführt oder in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt sein müssen. Diese Frist muss ausreichend sein, damit das Ziel der bewilligten Verwendung erreicht werden kann.

(2) Die Frist, während der Waren für denselben Zweck und unter der Verantwortung desselben Bewilligungsinhabers in der vorübergehenden Verwendung verbleiben können, darf auch bei Erledigung des Verfahrens durch Überführung der Waren in ein anderes besonderes Verfahren und anschließender erneuter Überführung in die vorübergehende Verwendung 24 Monate nicht überschreiten.

(3) Kann die bewilligte Verwendung aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Frist erreicht werden, so können die Zollbehörden diese Frist auf hinreichend begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers um einen angemessenen Zeitraum verlängern.

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