Artikel 164 VO (EG) 2008/450
Regelung der Fälle der vorübergehenden Verwendung
Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Fälle, in denen die vorübergehende Verwendung erfolgen und eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden kann, sowie die hierfür geltenden Voraussetzungen festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
Dabei sind internationale Übereinkünfte sowie die Beschaffenheit der Waren und ihre Verwendung zu berücksichtigen.
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