Artikel 169 VO (EG) 2008/450

Frist für die Erledigung

(1) Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb der die aktive Veredelung gemäß Artikel 138 zu erledigen ist.

Diese Frist beginnt mit der Überführung der Nichtgemeinschaftswaren in das Verfahren und berücksichtigt den Zeitaufwand, der für die Veredelungsvorgänge und die Erledigung des Verfahrens erforderlich ist.

(2) Die Zollbehörden können die in Absatz 1 angegebene Frist auf hinreichend begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers um einen angemessenen Zeitraum verlängern.

In der Bewilligung kann festgelegt werden, dass die Fristen, die während eines Kalendermonats, -vierteljahres oder -halbjahres beginnen, jeweils am letzten Tag eines darauf folgenden Kalendermonats, -vierteljahres oder -halbjahres ablaufen.

(3) Bei der vorzeitigen Ausfuhr nach Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe b setzen die Zollbehörden die Frist fest, innerhalb der die Nichtgemeinschaftswaren zu dem Verfahren angemeldet werden müssen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung für die aus den entsprechenden Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse.

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