Artikel 168 VO (EG) 2008/450
Geltungsbereich
(1) Unbeschadet des Artikels 142 können Nichtgemeinschaftswaren in der aktiven Veredelung im Zollgebiet der Gemeinschaft Veredelungsvorgängen unterzogen werden, ohne Folgendem zu unterliegen:
- a)
- Einfuhrabgaben,
- b)
- sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder
- c)
- handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft untersagen.
(2) Die aktive Veredelung kann außer im Falle der Ausbesserung und Zerstörung nur dann angewendet werden, wenn die Veredelungserzeugnisse, unbeschadet der Verwendung von Produktionshilfsmitteln, die in das Verfahren übergeführten Waren enthalten.
Im Fall des Artikels 142 kann das Verfahren angewendet werden, wenn nachgeprüft werden kann, dass die für Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) In Ergänzung zu den Absätzen 1 und 2 kann die aktive Veredelung auch genutzt werden für Waren,
- a)
- die Veredelungsvorgängen unterzogen werden sollen, um sicherzustellen, dass sie bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr den für sie geltenden technischen Anforderungen genügen;
- b)
- die üblichen Behandlungen nach Artikel 141 unterzogen werden sollen.
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