Artikel 170 VO (EG) 2008/450
Vorübergehende Wiederausfuhr für die weitere Veredelung
Vorbehaltlich einer Bewilligung der Zollbehörden können alle oder ein Teil der in die aktive Veredelung übergeführten Waren oder der Veredelungserzeugnisse vorübergehend wiederausgeführt werden, um außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft unter Erfüllung der Voraussetzungen für die passive Veredelung ergänzenden Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden.
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