Artikel 171 VO (EG) 2008/450
Geltungsbereich
(1) In der passiven Veredelung können Gemeinschaftswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden. Die aus diesen Waren entstandenen Veredelungserzeugnisse können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, und zwar auf Antrag des Bewilligungsinhabers oder einer anderen Person, die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig ist, sofern diese Person die Zustimmung des Bewilligungsinhabers eingeholt hat und die Voraussetzungen der Bewilligung erfüllt sind.
(2) Die passive Veredelung ist nicht zulässig für Gemeinschaftswaren,
- a)
- deren Ausfuhr zur Erstattung oder zum Erlass der Einfuhrabgaben führt;
- b)
- die aufgrund ihrer Endverwendung vor der Ausfuhr abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, solange die Zwecke dieser Endverwendung nicht erfüllt sind, es sei denn, diese Waren müssen ausgebessert werden;
- c)
- deren Ausfuhr zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen führt;
- d)
- für die aufgrund ihrer Ausfuhr im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik ein anderer finanzieller Vorteil als die in Buchstabe c genannten Erstattungen gewährt wird.
(3) Bei Wertzöllen wird in nicht durch die Artikel 172 und 173 erfassten Fällen der Einfuhrabgabenbetrag auf der Grundlage der Kosten für den außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft vorgenommenen Veredelungsvorgang berechnet.
Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Regeln für diese Berechnung sowie für spezifische Zölle festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
(4) Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb der die vorübergehend ausgeführten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden müssen, damit eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden kann. Sie können diese Frist auf hinreichend begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers um einen angemessenen Zeitraum verlängern.
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