Artikel 175 VO (EG) 2008/450
Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung
(1) Für Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen, ist vor dem Verbringen eine Vorabanmeldung bei der zuständigen Zollstelle abzugeben oder dieser zur Verfügung zu stellen.
Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Waren auf Beförderungsmitteln, die die Gewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Gemeinschaft lediglich ohne Zwischenstopp durchqueren.
(2) Die Vorabanmeldung erfolgt mittels
- a)
- der entsprechenden Zollanmeldung, wenn Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, in ein Zollverfahren übergeführt werden, für das eine Zollanmeldung erforderlich ist;
- b)
- einer Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 179;
- c)
- der in Artikel 180 genannten summarischen Ausgangsanmeldung, wenn weder eine Zollanmeldung noch eine Wiederausfuhrmitteilung erforderlich ist.
(3) Die Vorabanmeldung muss mindestens die für die summarische Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.