Artikel 174 VO (EG) 2008/450
Vorzeitige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen
(1) Die Zollbehörden bewilligen unter von ihnen festgelegten Voraussetzungen und auf Antrag der betroffenen Person die Einfuhr der Ersatzerzeugnisse vor der Ausfuhr der schadhaften Waren.
Bei der vorzeitigen Einfuhr der Ersatzerzeugnisse ist eine Sicherheit in Höhe des Einfuhrabgabenbetrags zu leisten, der zu entrichten wäre, wenn die schadhaften Waren nicht gemäß Absatz 2 ausgeführt werden.
(2) Für schadhafte Waren beträgt die Frist für die Ausfuhr zwei Monate ab dem Tag, an dem die Zollbehörden die Zollanmeldung für die Ersatzerzeugnisse zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben.
(3) Wenn die schadhaften Waren aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist ausgeführt werden können, können die Zollbehörden diese Frist auf hinreichend begründeten Antrag des Beteiligten um einen angemessenen Zeitraum verlängern.
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