Artikel 176 VO (EG) 2008/450
Durchführungsvorschriften
(1) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:
- a)
- die Fälle und die Voraussetzungen, in beziehungsweise unter denen für Waren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, keine Vorabanmeldung abgegeben werden muss;
- b)
- die Voraussetzungen, unter denen von einer Vorabanmeldung abgesehen oder diese angepasst werden kann;
- c)
- die Frist, innerhalb deren die Vorabanmeldung vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben beziehungsweise zur Verfügung zu stellen ist;
- d)
- die Ausnahmen und Alternativen in Bezug auf die in Buchstabe c genannte Frist;
- e)
- die Bestimmung der zuständigen Zollstelle, bei der die Vorabanmeldung abgegeben oder zur Verfügung gestellt werden muss und bei der die Risikoanalyse sowie risikobezogene Ein- und Ausgangskontrollen durchzuführen sind,
werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
(2) Dabei sind zu berücksichtigen:
- a)
- besondere Umstände;
- b)
- die Anwendung dieser Maßnahmen auf bestimmte Arten des Warenverkehrs, Beförderungsmittel oder Wirtschaftsbeteiligte;
- c)
- die in internationalen Übereinkünften vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen.
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