Artikel 176 VO (EG) 2008/450

Durchführungsvorschriften

(1) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
die Fälle und die Voraussetzungen, in beziehungsweise unter denen für Waren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, keine Vorabanmeldung abgegeben werden muss;
b)
die Voraussetzungen, unter denen von einer Vorabanmeldung abgesehen oder diese angepasst werden kann;
c)
die Frist, innerhalb deren die Vorabanmeldung vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben beziehungsweise zur Verfügung zu stellen ist;
d)
die Ausnahmen und Alternativen in Bezug auf die in Buchstabe c genannte Frist;
e)
die Bestimmung der zuständigen Zollstelle, bei der die Vorabanmeldung abgegeben oder zur Verfügung gestellt werden muss und bei der die Risikoanalyse sowie risikobezogene Ein- und Ausgangskontrollen durchzuführen sind,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(2) Dabei sind zu berücksichtigen:

a)
besondere Umstände;
b)
die Anwendung dieser Maßnahmen auf bestimmte Arten des Warenverkehrs, Beförderungsmittel oder Wirtschaftsbeteiligte;
c)
die in internationalen Übereinkünften vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen.

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