Artikel 177 VO (EG) 2008/450

Zollamtliche Überwachung und Ausgangsförmlichkeiten

(1) Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung und können Zollkontrollen unterzogen werden. In Übereinstimmung mit den nach Absatz 5 erlassenen Vorschriften können die Zollbehörden gegebenenfalls den Weg, über den die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen sind, und die hierfür einzuhaltende Frist bestimmen.

(2) Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen, sind bei der Zollstelle zu gestellen, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden und Ausgangsförmlichkeiten unterliegen; dazu gehören gegebenenfalls

a)
die Erstattung beziehungsweise der Erlass von Einfuhrabgaben sowie die Zahlung von Ausfuhrerstattungen;
b)
die Erhebung von Ausfuhrabgaben;
c)
die nach den geltenden Vorschriften für sonstige Abgaben vorgeschriebenen Förmlichkeiten;
d)
die Anwendung von Verboten und Beschränkungen — auch Kontrollen gegen Drogenausgangsstoffe, Waren, die bestimmte Rechte des geistigen Eigentums verletzen, und Bargeld beim Verbringen aus der der Gemeinschaft —, die unter anderem aus folgenden Gründen gerechtfertigt sein können: Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, Schutz der Umwelt, Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert und der Schutz des gewerblichen Eigentums sowie Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und von handelspolitischen Maßnahmen.

(3) Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, werden dem Zoll von der Person gestellt,

a)
die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausführt;
b)
in deren Namen oder in deren Auftrag die Person handelt, die die Waren aus diesem Gebiet ausführt;
c)
die die Verantwortung für die Beförderung der Waren vor ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft übernommen hat.

(4) Die Waren werden mit der Maßgabe zum Ausgang überlassen, sie in demselben Zustand aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen, in dem sie sich bei Annahme der Vorabanmeldung befanden.

(5) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels.

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