Artikel 178 VO (EG) 2008/450

Gemeinschaftswaren

(1) Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen, sind in die Ausfuhr zu überführen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

a)
in die Endverwendung oder passive Veredelung übergeführte Waren;
b)
in den internen Versand übergeführte Waren und Waren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft nach Artikel 103 vorübergehend verlassen.

(3) Die Kommission legt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren fest, welche Ausfuhrförmlichkeiten für in die Ausfuhr, in die Endverwendung oder in die passive Veredelung übergeführte Waren gelten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.