Artikel 178 VO (EG) 2008/450
Gemeinschaftswaren
(1) Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen, sind in die Ausfuhr zu überführen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- a)
- in die Endverwendung oder passive Veredelung übergeführte Waren;
- b)
- in den internen Versand übergeführte Waren und Waren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft nach Artikel 103 vorübergehend verlassen.
(3) Die Kommission legt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren fest, welche Ausfuhrförmlichkeiten für in die Ausfuhr, in die Endverwendung oder in die passive Veredelung übergeführte Waren gelten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.